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§ 12 Zuständigkeit und Wirksamwerden der Ernennung
Die Regelung des 12 trifft fr die Festlegung der Zustndigkeit fr Ernennungen eine Kompetenzbestimmung fr das Verfassungsorgan Bundesprsidentin/ Bundesprsident und eine Ermchtigung fr dieses Verfassungsorgan zur Delegation (Abs. 1), bestimmt den Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Ernennung (Abs. 2) und regelt die Auswirkungen der Begrndung eines Beamtenverhltnisses auf ein im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung bestehendes privatrechtliches Dienstverhltnis zum Dienstherrn (Abs. 3). Diese Regelungsgegenstnde haben keinen notwendigen inneren Zusammenhang und daher haben auch die Lnder teilweise getrennte Regelungen getroffen. Zur Anwendbarkeit der Norm auf Richterinnen und Richter im Bundesdienst ist die allgemeine Verweisung des 46 DRiG1 zu beachten. In der Ausgangsfassung des Bundesbeamtengesetzes war die Norm als 10 BBG a. F. mit im Wesentlichen gleichem Inhalt (zu den Abweichungen s. Rn. 2) enthalten. Die Regelungen des 10 Abs. 1 BBG a. F. und des 12 Abs. 1 BBG haben einen Zusammenhang mit der Verfassungsnorm des Art. 60 Abs. 1 GG2. Nheres hierzu s. Rn. 3.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0012
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