Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 12 Zuständigkeit und Wirksamwerden der Ernennung

Die Regelung des § 12 trifft für die Festlegung der Zuständigkeit für Ernennungen eine Kompetenzbestimmung für das Verfassungsorgan Bundespräsidentin/ Bundespräsident und eine Ermächtigung für dieses Verfassungsorgan zur Delegation (Abs. 1), bestimmt den Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Ernennung (Abs. 2) und regelt die Auswirkungen der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf ein im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung bestehendes privatrechtliches Dienstverhältnis zum Dienstherrn (Abs. 3). Diese Regelungsgegenstände haben keinen notwendigen inneren Zusammenhang und daher haben auch die Länder teilweise getrennte Regelungen getroffen. Zur Anwendbarkeit der Norm auf Richterinnen und Richter im Bundesdienst ist die allgemeine Verweisung des § 46 DRiG1 zu beachten. In der Ausgangsfassung des Bundesbeamtengesetzes war die Norm als § 10 BBG a. F. mit im Wesentlichen gleichem Inhalt (zu den Abweichungen s. Rn. 2) enthalten. Die Regelungen des § 10 Abs. 1 BBG a. F. und des § 12 Abs. 1 BBG haben einen Zusammenhang mit der Verfassungsnorm des Art. 60 Abs. 1 GG2. Näheres hierzu s. Rn. 3.

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