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§ 133 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

� 133 entspricht im Wesentlichen inhaltlich � 177 BBG a. F. W�hrend dem Ehrenbeamtenverh�ltnis nach bisherigem Recht wegen seiner Besonderheiten ein eigener Abschnitt gewidmet war, ist es nunmehr im Abschnitt 10 �Besondere Rechtsverh�ltnisse� mit den Regelungen f�r Beamtinnen und Beamte oberster Bundesorgane (� 129) und denen f�r das wissenschaftliche und leitende Personal der Hochschulen des Bundes (�� 130�132) zusammengefasst worden. In � 133 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ist das 65. Lebensjahr (� 177 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 BBG a. F.) durch die geltende Regelaltersgrenze ersetzt worden; die bisherige Regelung des � 177 Abs. 1 Nr. 3 BBG a. F., die eine Umwandlung des Ehrenbeamtenverh�ltnisses in ein Beamtenverh�ltnis anderer Art und umgekehrt ausschloss, ist nunmehr in � 6 Abs. 5 S. 2 enthalten.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0133

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