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§ 133 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
133 entspricht im Wesentlichen inhaltlich 177 BBG a. F. Whrend dem Ehrenbeamtenverhltnis nach bisherigem Recht wegen seiner Besonderheiten ein eigener Abschnitt gewidmet war, ist es nunmehr im Abschnitt 10 Besondere Rechtsverhltnisse mit den Regelungen fr Beamtinnen und Beamte oberster Bundesorgane ( 129) und denen fr das wissenschaftliche und leitende Personal der Hochschulen des Bundes ( 130132) zusammengefasst worden. In 133 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ist das 65. Lebensjahr ( 177 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 BBG a. F.) durch die geltende Regelaltersgrenze ersetzt worden; die bisherige Regelung des 177 Abs. 1 Nr. 3 BBG a. F., die eine Umwandlung des Ehrenbeamtenverhltnisses in ein Beamtenverhltnis anderer Art und umgekehrt ausschloss, ist nunmehr in 6 Abs. 5 S. 2 enthalten.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0133
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