§ 133 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
§ 133 entspricht im Wesentlichen inhaltlich § 177 BBG a. F. Während dem Ehrenbeamtenverhältnis nach bisherigem Recht wegen seiner Besonderheiten ein eigener Abschnitt gewidmet war, ist es nunmehr im Abschnitt 10 „Besondere Rechtsverhältnisse“ mit den Regelungen für Beamtinnen und Beamte oberster Bundesorgane (§ 129) und denen für das wissenschaftliche und leitende Personal der Hochschulen des Bundes (§§ 130–132) zusammengefasst worden. In § 133 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ist das 65. Lebensjahr (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 BBG a. F.) durch die geltende Regelaltersgrenze ersetzt worden; die bisherige Regelung des § 177 Abs. 1 Nr. 3 BBG a. F., die eine Umwandlung des Ehrenbeamtenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis anderer Art und umgekehrt ausschloss, ist nunmehr in § 6 Abs. 5 S. 2 enthalten.
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