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§ 133 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
Während § 132 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen das Wehrdienstgericht über den Antrag auf Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens durch Beschluss entscheiden kann, regelt § 133 die Entscheidung durch Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0133
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