Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 133 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

Während § 132 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen das Wehrdienstgericht über den Antrag auf Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens durch Beschluss entscheiden kann, regelt § 133 die Entscheidung durch Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0133