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§ 146 Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung
146 verschafft eine Ermchtigungsgrundlage zur nheren Bestimmung der Dienstbezge (des Wehrsolds) bei Anwendung von bestimmten WDO-Vorschriften. Die Vorschrift bezweckt, Rechtsklarheit darber zu schaffen, was bei Anwendung der in ihr bezeichneten Bestimmungen (Rz 3) zu den Dienstbezgen und zum Wehrsold rechnet. Darin liegt auch die Regelungsbedeutung der Vorschrift.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0146
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