§ 146 Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung
§ 146 verschafft eine Ermächtigungsgrundlage zur näheren Bestimmung der Dienstbezüge (des Wehrsolds) bei Anwendung von bestimmten WDO-Vorschriften. Die Vorschrift bezweckt, Rechtsklarheit darüber zu schaffen, was bei Anwendung der in ihr bezeichneten Bestimmungen (Rz 3) zu den „Dienstbezügen“ und zum „Wehrsold“ rechnet. Darin liegt auch die Regelungsbedeutung der Vorschrift.
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