Startseite » Inhalt » Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder » § 46 Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildenden
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 46 Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildenden

Die Vorschrift betrifft die Wahl der (örtlichen) Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Die JAV ist kein selbständiges Organ der Dienststellenverfassung. Sie hat keine Aufgaben und Befugnisse gegenüber dem Leiter der Dienststelle, bei der sie gebildet ist, sondern kann ihre Aufgaben nur in Zusammenarbeit mit dem bei der Dienststelle bestehenden Personalrat wahrnehmen (s. K vor § 57 Rz 5, 8).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_h_0046

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 10,91 *) PDF | 9 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: