Startseite » Inhalt » Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder » § 52 (Teilnahme von Gewerkschaftsvertretern, Mitgliedern der Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats und des Dienststellenleiters)
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 52 (Teilnahme von Gewerkschaftsvertretern, Mitgliedern der Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats und des Dienststellenleiters)

Die Vorschrift wurde ersetzt durch § 58 Abs. 2 S. 1 bis 3 n. F. (Abs. 1) sowie § 59 Abs. 2 S. 2 n. F. (Abs. 2);

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0052

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 5,56 *) PDF | 1 Seite

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: