§ 1 Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich
Als erste der einleitenden Vorschriften regelt §1 ausdrücklich den sachlichen (Abs. 1) und persönlichen (Abs. 2 und 3) Geltungsbereich, d.h. den Anwendungsbereich der WDO. Mit dieser Vorschrift der WDO 2025 (Yd 340) wurden – doch mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache – die Regelungen des § 1 WDO a. F. fortgeführt (Entw.-begr. BTDrucks. 20/12197, S. 83). Nach wie vor sagt die Vorschrift nichts zum räumlichen Geltungsbereich (dazu darum Rn. 29). Grenzlagen der Anwendbarkeit sind im Auslegungswege zu klären (dazu Rn. 3 ff.).
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