§ 10 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung
§ 10 übernimmt die Vorschrift des § 23 Abs. 1 BBesG a.F. sinngemäß und im Wesentlichen im Wortlaut. Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) vom 5.2.2009 (BGBl. I S. 160) führte zu keinen Änderungen. Die Vorschrift soll verhindern, dass das Verbot, einzelnen Beamten, Richtern oder Soldaten oder Gruppen von ihnen eine höhere als die ihnen zustehende Besoldung zu verschaffen (§ 2 Abs. 2 BBesG; vgl. K § 2 Rz 14ff.), indirekt durch die Gewährung von geldwerten Sach- oder Dienstleistungen umgangen wird. Darüber hinaus sollen die Bezüge der Bediensteten vor willkürlicher Herabsetzung durch Sachbezüge geschützt werden. § 10 sichert mithin das Prinzip der einheitlichen Bemessung der Besoldung dagegen ab, dass die Dienstbezüge einzelner durch Sachbezüge erhöht werden, die ihnen neben den Besoldungsleistungen zufließen.
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