§ 10 Entschädigung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen
Die Vorschrift regelt den gesetzlichen Entschädigungs- oder Vergütungsanspruch eines nicht gestellten (Rn. 9) Zeugen oder Sachverständigen, also (und gerade) solcher, die keine Soldaten sind, die also nicht gestellt werden konnten. Sachlich stimmt die Vorschrift mit § 10 WDO 2001 überein (Rn. 4 a. E.).
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