Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 100 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

Auch § 100 verdankt seine derzeitige Gestalt den zwei Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzen vom 21.2.1985 (BGBl. I S. 371) und vom 9.9.1997 (BGBl. I S. 2294) sowie dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5.2.2009 (BGBl. I S. 160). Wie bereits ausgeführt, bezweckte der Gesetzgeber mit der Verschärfung, Missbräuchen des Nebentätigkeitsrechts vorzubeugen (zur Entstehungsgeschichte vgl. L vor §§ 97–105 Rz 6ff). Für die Tatbestände des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3 und 4, 3. Alt. BBG a. F. (nunmehr § 100 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4, 3. Alt. BBG) wurde eine Pflicht zur schriftlichen Anzeige bei der Dienstbehörde vor Aufnahme der Tätigkeit eingeführt (Abs. 2). Die Anzeigepflicht nach § 100 Abs. 2 S. 1 gilt rückwirkend (zulässige unechte Rückwirkung) auch für Nebentätigkeiten, sofern diese vor dem 9.9.1997 aufgenommen und danach weiter ausgeübt wurden (§ 66 Abs. 3 BBG a. F.). Im Zuge des DienstrechtsneuordnungsG vom 5.2.2009 (BGBl. I S. 160) wurde § 66 Abs. 3 BBG a. F. schließlich aufgehoben. Ebenso sind die unentgeltlichen Nebentätigkeiten grundsätzlich anzeigefrei, auch dann, wenn es sich dabei um erhebliche Werte handelt (Verwaltung eigener Immobilien oder Wertpapierdepots).

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