§ 100 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Die Vorschrift regelt das aktive und passive Wahlrecht zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen. Die Regelung geht zurück auf § 23 Abs. 2 S. 1, 3 PersVG 1955. Dabei wies § 23 Abs. 1 S. 1 PersVG 1955 die Wahlberechtigung zur damaligen Jugendvertretung implizit allen in der Dienststelle vorhandenen Bediensteten unter 18 Jahren zu. § 23 Abs. 1 S. 3 PersVG 1955 sah die Wählbarkeit der Bediensteten im Alter zwischen 16 und 24 Jahren vor, jeweils ohne Ausnahmen.
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