§ 102 Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit
Die Vorschrift des § 102 dient dazu, diejenigen Beamtinnen und Beamten, die auf Veranlassung des Dienstherrn in das Organ eines Unternehmens eingetreten sind und hierdurch das Risiko einer persönlichen Haftung gegenüber dem Unternehmen und/oder gegenüber Dritten übernommen haben, von diesem Risiko jedenfalls dann freizustellen, wenn sie kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit trifft. Bei einem Handeln auf Verlangen der Vorgesetzten oder des Vorgesetzten soll die Beamtin oder der Beamte nach § 102 S. 2 von jeglicher Haftung gegenüber Dritten und/oder dem betreffenden Unternehmen auch bei grob fahrlässigem oder gar vorsätzlichem Verhalten freigestellt sein. Die ratio entspricht der Regelung der Schadensverteilung im Amtshaftungsrecht (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG).
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