Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 105 Ladung zur Hauptverhandlung, Ladungsfrist

§ 105 knüpft mit redaktionellen Anpassungen, unter anderem an die geschlechtergerechte Sprache, an den bisherigen § 103 WDO an.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0105