§ 106 Teilnahme der Soldatin oder des Soldaten an der Hauptverhandlung
§ 106 entspricht mit redaktionellen Anpassungen, unter anderem an die geschlechtergerechte Sprache, dem bisherigen § 104 WDO.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0106


