Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 106 Teilnahme der Soldatin oder des Soldaten an der Hauptverhandlung

§ 106 entspricht mit redaktionellen Anpassungen, unter anderem an die geschlechtergerechte Sprache, dem bisherigen § 104 WDO.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0106