§ 108 Beihilfeakte
Im vor dem 1.1.1993 geltenden Personalaktenrecht (vgl. § 90 BBG a. F.) war die rechtliche Behandlung der Unterlagen für die Gewährung von Beihilfen nicht explizit geregelt. Die stRspr. hatte sich zur Begründung des besonderen Schutzes der Geheimhaltung dieser höchstpersönlichen personenbezogenen Daten auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn berufen (s. BVerwGE 75, 19 – Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 87 – ZTR 1987, 152). Die Beihilfen wurden und werden durch Vollzug der Beihilfevorschriften (BBhV) gewährt. Bereits in § 17 Abs. 4 S. 2 und 3 BBhV a.F. war die besondere vertrauliche Behandlung in Form der Geheimhaltung dieser Unterlagen festgeschrieben. Die allgemeine Geheimhaltungspflicht bei der Bearbeitung des Beihilfeantrags ist nunmehr in § 55 BBhV normiert. Das Beihilfeverfahren ist in den BBhV im Einzelnen geregelt und ausgestaltet. Die Unterlagen dürfen grundsätzlich ohne Einverständnis der betroffenen Beamtin oder des betroffenen Beamten nur zweckgerichtet für die Gewährung von Beihilfen verwendet werden. Letztlich findet sich die früher aus der allgemeinen Fürsorgepflicht hergeleitete Verpflichtung des Dienstherrn zur vertraulichen Behandlung und Geheimhaltung weitgehend in der Sonderbehandlung der Unterlagen für Beihilfen in § 108 wieder.
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