§ 11 Sonstige Zeiten
§ 11 befasst sich mit der Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, die entweder in etwa einer Beamtentätigkeit vergleichbar sind oder deren Ableistung der späteren Beamtentätigkeit des Versorgungsberechtigten zugutegekommen ist, bei denen es also aus diesen Gründen angebracht ist, ihre Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit zuzulassen. Nach § 4 Abs. 3 wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist regelmäßig nur die im Beamtenverhältnis verbrachte Dienstzeit; grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Versorgung entsprechend der Dauer des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1). Unter Durchbrechung dieses Grundsatzes sieht § 11 vor, auch Zeiten zu berücksichtigen, die außerhalb eines Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind. Die Anrechnung solcher Vordienstzeiten hat Ausnahmecharakter.
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