§ 111 Unterzeichnung des Urteils, Zustellung
Die Bestimmung regelt nur die Unterzeichnung und Zustellung des schriftlich zu begründenden Urteils. Was die Urteilsgründe und das schriftliche Urteil betrifft, sind die §§ 267, 275 StPO über § 91 Abs. 1 S. 1 sowie § 84 Abs. 1 S. 3 im gerichtlichen Disziplinarverfahren anzuwenden. Es wird auf die Erläuterungen zu diesen Vorschriften verwiesen.
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