§ 114 Bestimmungen für das Beschwerdeverfahren
§ 114 – eine den §§ 304, 305 StPO vergleichbare Vorschrift – befasst sich mit der Beschwerde gegen truppendienstgerichtliche Entscheidungen im gerichtlichen Disziplinarverfahren. Gegenstand der Beschwerde können un- ter den Einschränkungen des Abs. 1 Beschlüsse und richterliche Verfügungen sein. Über § 114 hinaus besteht gegen Maßnahmen im gerichtlichen Disziplinarvefahren grundsätzlich kein Beschwerderecht nach § 1 Abs. 1 WBO.*a Das Beschwerderecht gegen Disziplinarmaßnahmen und sowie sonstige Maßnahmen des Disziplinarvorgesetzten nach der WDO bestimmt sich nach § 42.
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