§ 116 Einlegung und Begründung der Berufung
Was die Einlegung der Berufung betrifft, so ist die Vorschrift im Zusammenhang mit § 115 Abs. 1 zu sehen; denn das Rechtsmittel ist nur zulässig, wenn es fristgemäß bei der zuständigen Stelle eingelegt wird. Im Gegensatz zum Strafverfahren (§§ 317, 318 StPO) besteht im Disziplinarrecht absolute Begründungspflicht. Abs. 2 legt den notwendigen Inhalt der Berufungsschrift fest.
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