§ 117 Antragstellung
§ 117 knüpft mit redaktionellen Anpassungen, unter anderem an die geschlechtergerechte Sprache, an den bisherigen § 112 WDO an. Als Folgeänderung zu der Änderung in § 5 wird der Begriff „Niederschrift“ durch den Begriff „Protokoll“ ersetzt. Auf die dortige Begründung zu Nummer 1 wird verwiesen. In der Folge wird die Formulierung „auszuhändigen“ durch „zu erteilen“ ersetzt.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0117


