§ 117 Unzulässige Berufung
Die Prüfung der Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Berufung obliegt demVorsitzenden der Truppendienstkammer (S. 1). Das gilt auch dann, wenn dieBerufung gemäß § 116 Abs. 1 S. 2 beim Berufungsgericht eingelegt wird.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0117


