Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 117 Unzulässige Berufung

Die Prüfung der Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Berufung obliegt demVorsitzenden der Truppendienstkammer (S. 1). Das gilt auch dann, wenn dieBerufung gemäß § 116 Abs. 1 S. 2 beim Berufungsgericht eingelegt wird.

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