Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 12 Ernennung auf Probe

Die §§ 12 bis 16 regeln die beiden Statusformen für Richter, die vor ihrer Ernennung auf Lebenszeit erprobt werden sollen. Es sind die Richterverhältnisse auf Probe (§§ 12, 13) und kraft Auftrags (§§ 14 bis 16). Das Gesetz sieht keine weiteren Statusformen zum Zweck der Erprobung vor. Der Status des Richters auf Probe ist in erster Linie für Bewerber geschaffen, die nach dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt Berufsrichter werden wollen. Zum Richter auf Probe können aber auch Bewerber ernannt werden, die bereits einen anderen Beruf ausgeübt haben und nicht die Anrechnungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 2 erfüllen oder nicht unmittelbar zum Richter auf Lebenszeit ernannt werden sollen. Für Beamte, die Berufsrichter werden wollen, bietet das Richterverhältnis kraft Auftrags (§ 14) eine besondere Erprobungsmöglichkeit.

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