§ 12 Kameradschaft
§ 12 ist im gesamten öffentlichen Dienstrecht die einzige Regelung, die zu gegenseitiger Kameradschaft verpflichtet. Das in dieser Vorschrift zum Ausdruck gekommene Gebot der Kameradschaft dient der Erhaltung der Einsatzbereitschaft und der Funktionstüchtigkeit der Bundeswehr und dem Schutz des einzelnen durch eine Unkameradschaftlichkeit verletzten Soldaten (BVerwGE 63, 204, 209). Die dienstlichen Aufgaben der Bundeswehr erfordern im Frieden und in noch höherem Maße bei einem Kampfeinsatz gegenseitiges Vertrauen der Soldaten und das Bewusstsein, sich bedingungslos aufeinander verlassen zu können und füreinander einzustehen (BVerwGE 86, 218, 222; 103, 321, 323, BVerwG NZWehrr 1974, 28, 30). Dieses Gebot ist auch deshalb von besonderer Bedeutung, weil das Zusammenleben in Gemeinschaften, Kasernen, militärischen Lagern und auf Schiffen hohe Anforderungen an Toleranz, gegenseitige Rücksichtnahme und an den äußeren und inneren Zusammenhalt der Soldaten stellt.
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