§ 120 Einlegung und Frist der Berufung
§ 120 trifft Festlegungen zur Einlegung der Berufung. Nach der neuen Regelung ist eine Begründung bei Einlegung nicht mehr erforderlich.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0120
§ 120 trifft Festlegungen zur Einlegung der Berufung. Nach der neuen Regelung ist eine Begründung bei Einlegung nicht mehr erforderlich.
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