Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 121 Ergänzende Regelungen für die Dienststellen im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts mit Ausnahme der Dienststellen des Deutschen Archäologischen Instituts

Die Vorschrift des § 121 ersetzt § 91 Abs. 1 Nr. 3 F. 1974 (Amtliche Begründung dazu s. BT-Drs 19/26820, S. 144). Dabei wurde die dort bisher eingearbeitete Regelung für das Deutsche Archäologische Institut jedoch in die gesonderte Vorschrift des § 122 ausgelagert.

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