§ 122 Geschäftsordnung
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen (bis zum 11. Februar 2009 geltenden) § 99 BBG a.F (BTDrucks. 16/7076 S. 128). Die Befugnis, sich selbst eine Geschäftsordnung zu geben, ist Ausdruck der Unabhängigkeit des Bundespersonalausschusses. Das ursprünglich im Gesetzentwurf vorgesehene Zustimmungserfordernis der Bundesregierung ist im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens fallengelassen worden. Der Bundespersonalausschuss hat von seiner Befugnis Gebrauch gemacht und sich die Geschäftsordnung vom 4. Dezember 1953 (GMBl. S. 596) gegeben, die lange Jahre in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1958 (GMBl. S. 461) galt und mehrfach geändert wurde. Diese Geschäftsordnung wurde aufgehoben und durch die Geschäftsordnung vom 27. August 2002 (GMBl. S. 814) ersetzt, die nunmehr durch die Geschäftsordnung vom 1. Juni 2015 (GMBl. S. 582) abgelöst worden ist.
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