§ 123 Beschluss des Berufungsgerichts
Absatz 1 übernimmt die Regelungen des bisherigen § 120 WDO. In Nummer 2 neu eingeführt wird die Möglichkeit des Berufungsgerichts, eine offensichtlich unbegründete Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Hierzu muss diese einstimmig für offensichtlich unbegründet gehalten und eine mündliche Verhandlung nicht als erforderlich angesehen werden. Der Verzicht auf eine Hauptverhandlung trägt zur Entlastung des Berufungsgerichts und damit auch zu einer Beschleunigung der Verfahren bei. Zudem wird dadurch der Motivation begegnet, die Berufung nur einzulegen, um den Abschluss des gerichtlichen Disziplinarverfahrens aus finanziellen Gründen möglichst lange hinauszuzögern.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0123


