§ 125 Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden
Die Vorschrift entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen (bis zum 11. Februar 2009 geltenden) § 171 BBG a.F (BTDrucks. 16/7076 S. 129). Während sich § 126 mit dem förmlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz befasst, betrifft § 125 eine Möglichkeit des außergerichtlichen Rechtsschutzes. Die Vorschrift regelt das Antrags- und Beschwerderecht der Beamtinnen und Beamten und stellt für diesen Personenkreis eine Konkretisierung des allgemeinen Petitionsrechts nach Art. 17 GG dar. Neben dem Beschwerderecht nach § 125 stehen den Beamtinnen und Beamten weitere allgemeine oder beamtenspezifische Möglichkeiten für Eingaben und Beschwerden außerhalb von förmlichen Rechtsbehelfen offen.
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