§ 13 Inhalt des Beschwerdebescheides
Während sich § 12 mit der Behandlung unzulässiger Beschwerden befasst, setzt § 13 eine zulässige Beschwerde voraus und bezieht sich auf begründete und unbegründete Beschwerden. Systematisch unscharf, beschränkt sich die Vorschrift – wie auch schon § 12 – nicht auf Regelungen, die den Inhalt eines Beschwerdebescheids betreffen. Sie ergänzt vielmehr die Regelungen in § 12 über die Bestandteile und den Inhalt eines Beschwerdebescheids sowie die in dieser Bestimmung enthaltenen Verfahrensregelungen. Terminologisch ungenau, unterscheidet sie dabei nicht zwischen den Begriffen „Beschwerdeentscheidung“ und „Beschwerdebescheid“ (Yo § 12 Rz 4 u. 12).
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