Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 131 Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter

Die durch das DNeuG eingeführte Vorschrift des § 131 BBG (s. L § 130 Rz 1f.) nimmt die zuvor in § 176a Abs. 5 S. 1 BBG a.F. enthaltene Verweisung auf das Hochschulrahmengesetz auf, soweit sie die Regelungen in den §§ 44, 47 und 53 Abs. 3 HRG umfasst hat. An der bisherigen Rechtslage hat sich substantiell nichts geändert, wie es auch in der Intention des Gesetzgebers lag (vgl. BTDrucks. 16/7076, S. 129). Inhalt sind die spezifischen Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer (Professorinnen/Professoren Abs. 1, Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren Abs. 2) sowie für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (Abs. 3).

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