Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 14 Anpassung der Besoldung

§ 14 regelt die Anpassung der Besoldung. § 14 ist sehr oft geändert worden (siehe sogleich Rz 3ff.) und wird sehr wahrscheinlich auch zukünftig oftmals geändert werden. Dies hängt mit seinem Regelungsgehalt bzw. – genauer gesagt – mit seiner Regelungstechnik zusammen: Während Abs. 1 allgemeine Aussagen trifft, treffen die Abs. 2-4 in Form von Prozentangaben und in Form von Eurobeträgen Regelungen, die auf einen bestimmten Zeitraum (in der derzeitigen Fassung: auf den Zeitraum ab dem 1.3. bzw. 1.4.2019) bezogen sind. Durch diese Regelungstechnik ist eine häufige Änderungsbedürftigkeit der Norm in diese bereits gleichsam implementiert. Die Regelungen in Abs. 2-4 konkretisieren in Zahlenform die Aussage in Abs. 1, der zufolge die Besoldung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst wird. Abs. 1 enthält zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe.

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