Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 141 Entscheidung über die Kosten

§ 141 bestimmt, wo in gerichtshängigen Verfahren über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen zu entscheiden ist. Sie spricht aus, dass dies nicht in einer gesonderten Kostenentscheidung, sondern in der Hauptsachenentscheidung zu geschehen hat. Auch ermöglicht die Vorschrift die Erstattung der notwendigen Auslagen bei Absehen der Einleitungsbehörde von der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens und der Einstellung des Verfahrens durch die Einleitungsbehörde. Schließlich gibt der mit dem WehrDiszNOG 2001 eingefügte Abs. 5 ein Beschwerderecht gegen die bisher nicht selbständig anfechtbare Kostenentscheidung.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0141