§ 143 Verwendungen im Ausland
§ 143 BBG entspricht inhaltlich unter Anpassung an eine geschlechtergerechte Sprache und mit redaktionellen Änderungen dem bisher in Bund und Ländern einheitlich geltenden § 133f BRRG, der erst durch Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher, soldatenrechtlicher, beamtenrechtlicher und anderer Vorschriften vom 24.7.1995 (BGBl. I S. 962) in das BRRG eingefügt worden ist. § 143 BBG löst für den Bund § 133f BRRG ab. Die Abs. 1-3 des bisherigen § 133f BRRG sind nunmehr in § 143 Abs. 1 BBG zusammengefasst. § 143 BBG ist jedoch nicht mehr wie § 133f BRRG – aber weiterhin § 60 BeamtStG – einem besonderen Abschnitt zugeordnet, sondern ist unter Abschnitt 12 mit den §§ 138-142 BBG zusammengefasst worden. Gleichwohl gelten für jene Vorschriften und § 143 weiterhin unterschiedliche Voraussetzungen. Dies ergibt sich eindeutig aus § 138, der sich nur auf die §§ 139-142 bezieht. Art. 80a GG ist für § 143 BBG nicht einschlägig. Es ist nicht erforderlich, dass die Verwendung im Ausland dem Zwecke der Verteidigung dient.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0143


