Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 145 Rechtsverordnungen, Durchführungsvorschriften

Durch das DNeuG ist im Vergleich zu der vorangehenden Regelung des § 200 BBG a.F. in der Überschrift das Wort „Rechtsverordnungen“ hinzugefügt und die bisherige Überschrift „Verwaltungsvorschriften“ durch das Wort „Durchführungsvorschriften“ ersetzt worden. § 145 Abs. 1 ist neu in das BBG aufgenommen worden. § 145 Abs. 2 entspricht mit redaktioneller Anpassung § 200 BBG a.F. Es handelt sich um eine Zuständigkeitsregelung.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0145