Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 15 Disziplinarmaßnahmen, Ermessensgrundsatz

§ 15 bestimmt grundlegend, welches disziplinare Mittel für welches disziplinare Fehlverhalten eines Soldaten von wem nach welchem Grundsatz eingesetzt werden kann. Der Ermessensgrundsatz (Opportunitätsprinzip) steht in engem Zusammenhang mit § 33 Abs. 1 und 2 S. 1 – Prüfungspflicht des Disziplinarvorgesetzten –, mit § 35 Abs. 1 – Selbständigkeit des Disziplinarvorgesetzten – und § 38 – Richtlinien für das Bemessen der Disziplinarmaßnahme –.

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