§ 152 Einschränkung von Grundrechten
152 knpft an den bisherigen 148 WDO an. Die Vorschrift wird um das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 GG) ergnzt, um den Anforderungen an das Zitiergebot nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 GG Rechnung zu tragen. Damit soll unter den Voraussetzungen des 20 der nicht heimliche Zugriff auf Kommunikationsinhalte ermglicht werden, welche auerhalb von Endgerten auf Servern gespeichert sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. September 2022 2 WDB 6.22).
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0152


