Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 152 Einschränkung von Grundrechten

� 152 kn�pft an den bisherigen � 148 WDO an. Die Vorschrift wird um das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 GG) erg�nzt, um den Anforderungen an das Zitiergebot nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 GG Rechnung zu tragen. Damit soll unter den Voraussetzungen des � 20 der � nicht heimliche � Zugriff auf Kommunikationsinhalte erm�glicht werden, welche au�erhalb von Endger�ten auf Servern gespeichert sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. September 2022 � 2 WDB 6.22).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0152