§ 16 Dauer der Verwendung als Richter kraft Auftrags
Nach Abs. 2 gelten für die Verwendung des Richters kraft Auftrags die Vorschriften für Richter auf Probe entsprechend (vgl. dazu T § 13 Rz 3–10; § 14 Rz 6). Besonderheiten gegenüber dem Richter auf Probe ergeben sich aus der kürzeren Probezeit, die nur auf eine künftige Ernennung zum Richter auf Lebenszeit, nicht zum Staatsanwalt, ausgerichtet ist, und aus dem Umstand, daß der Richter kraft Auftrags regelmäßig bereits über Verwaltungserfahrung verfügt, insoweit also einer Erprobung nicht bedarf (zu den Besonderheiten im einzelnen vgl. T § 13 Rz 5, 8, 9).
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