§ 16 Verhalten in anderen Staaten
I. Die Vorschrift erweitert die Regelung über die politische Betätigung des Soldaten (§ 15) auf den Bereich des Auslandes: jede Einmischung in die Angelegenheiten des Aufenthaltsstaates im Ausland ist dem Soldaten versagt. Als Ausland wird dabei das Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes beschrieben, das ist das Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, einschließlich des Landes Berlin. Das Verbot gilt unabhängig davon, ob der Soldat sich aus dienstlichen oder privaten Gründen im Ausland aufhält (Scherer, SG, § 16 Rz 2). Im einzelnen regelt die ZDv 25/1 das Verhalten der Soldaten im Ausland.
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