§ 16 Weitere Beschwerde
Die Vorschrift ist zugleich Rechtsgrundlage und Verfahrensregelung für den Verfahrensabschnitt, der mit Einlegung der weiteren Beschwerde beginnt. Sie verwendet für diesen Rechtsbehelf die gleiche Bezeichnung wie die Beschwerdeordnung für die Angehörigen der Wehrmacht vom 8. April 1936 (HVBl. S. 124) – BO 36. Während noch die BO 36 weitere Beschwerdemöglichkeiten bis zum Führer und Reichskanzler vorsah, begrenzt § 16 das Beschwerdeverfahren in truppendienstlichen Angelegenheiten auf zwei vorgerichtliche Instanzen und trägt damit dem Beschleunigungsgrundsatz Rechnung.
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