Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 17 Bezüge für den Sterbemonat

§ 17 bestimmt, dass die Bezüge eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten für den Sterbemonat den Erben verbleiben. Die Norm bezieht damit insoweit die Erben – die Hinterbliebenen gehören im Regelfall auch zu den Erben – in den Kreis der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen ein, als ihnen die dem Verstorbenen monatlich im Voraus gezahlten Bezüge (vgl. § 3 Abs. 5 BBesG, § 49 Abs. 4 BeamtVG) belassen werden. Da das Beamtenverhältnis und Ruhestandsbeamtenverhältnis mit dem Tod endet, endet auch der Anspruch des Beamten oder Ruhestandsbeamten auf Besoldung und Versorgung. Entsprechendes gilt beim Tod eines früheren entlassenen Beamten hinsichtlich des von ihm bezogenen Unterhaltsbeitrages (§ 49 Abs. 4, § 63 Nr. 1, 2). Die Regelung will Auseinandersetzungen über das Anrecht einer etwaigen Verpflichtung der Erben bzw. Hinterbliebenen zur Rückzahlung vermeiden, die ohnehin allenfalls nur für einen Teil des Monats bestehen würde. Die Vorschrift dient der Verwaltungsvereinfachung und dem Schutz der Privatsphäre des Empfängers der Bezüge.

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