§ 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
Die Verfasser der vorangehenden Kommentierung begrüßten die Übertragung der Gesetzgebungszuständigkeiten für das Besoldungs- und Versorgungsrecht durch das Achtundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971 (BGBl. I. S. 206) im Wege der konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Art. 74a GG a.F. auf den Bund als den „Entschluss zu einer radikalen und prinzipiellen Korrektur der eingetretenen Fehlentwicklung“ (K vor § 18 Rz 2). Damals hatte sich das Besoldungsrecht in Bund und Ländern völlig unterschiedlich entwickelt und sich die Besoldung unter den „günstigen Bedingungen einer florierenden Konjunktur von Haushaltsjahr zu Haushaltsjahr verbessert“ (K vor § 18 Rz 2), insbesondere durch eine qualitative und quantitative Ausweitung der Stellenpläne.
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