Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 18 Nichtigkeit der Ernennung

Ernennungsmängel bedürfen im öffentlichen Dienstrecht der abgrenzenden Klarstellung. Das Gesetz nennt in wesentlicher Übereinstimmung mit dem Beamtenrecht (§§ 8, 9 BRRG; §§ 11, 12 BBG) abschließend (K § 11 Rz 1; Schmidt-Räntsch, DRiG, § 18 Anm. 2) alle Gründe, die zur Nichtigkeit einer Ernennung führen (§ 18 Abs. 1 und 2), die Rücknahme einer Ernennung erfordern (§ 19 Abs. 1) oder sie ermöglichen (§ 19 Abs. 2). Gemeint ist jede Art von Ernennung im Sinne von § 17 Abs. 2, also nicht nur die Ernennung, die zur Begründung eines Richterverhältnisses führt, sondern auch die in ein Beförderungsamt. Nicht gemeint sind statusrechtliche Verwaltungsakte anderer Art, wie die Versetzung oder Entlassung.

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