Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 18 Verbot mehrfacher, Gebot einheitlicher Ahndung

§ 18 entspricht mit einer redaktionellen Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 18 WDO. Aufgrund der Regelung in § 1 Absatz 2 entfällt die bisher enthaltene Nennung früherer Soldatinnen und früherer Soldaten.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0018