§ 19 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber
§ 19 entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 21 BBG a.F. 1 . Es bedarf weiterhin der förmlichen Feststellung der laufbahnrechtlichen Befähigung einer anderen Bewerberin/eines anderen Bewerbers durch den Bundespersonalausschuss. Dieser kann seine Befugnis auf einen von ihm bestimmten unabhängigen Unterausschuss übertragen (vgl. § 8 Abs. 2 BLV 2 ). Dies entspricht gängiger Praxis. Durch die Feststellung der Befähigung erwirbt der/die andere Bewerber/in die Laufbahnbefähigung für die gesamte Laufbahn (vgl. § 7 Nr. 2 Buchst. b BLV). Der/die andere Bewerber/in wird zunächst in ein Beamtenverhältnis auf Probe zum Ableisten der laufbahnrechtlichen Probezeit berufen (s. § 6 Abs. 3 Nr. 1).
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0019


