§ 19 Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt
Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I. S. 2034) hat der Gesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die Richter- und Beamtenbesoldung und -versorgung wieder auf die Länder zurückübertragen. Infolgedessen ist § 19 mit Wirkung vom 12. Februar 2009 durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG – vom 5. Februar 2009 (BGBl. I. S. 160) angepasst worden. Die Änderungen sind redaktioneller Art. So wurde in Absatz 1 aus dem „für das Besoldungsrecht zuständigen Minister“ das „Bundesministerium des Innern“ und in Absatz 2 wurde der landes- und kommunalrechtliche Bezug – „nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder nach der Schülerzahl einer Schule“ – ersatzlos gestrichen. Eine weitere redaktionelle Anpassung erfolgte durch das Gesetz zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz) vom 11. Juni 2013 (BGBl. I. S. 1514), indem das Wort „Besoldungsordnung“ durch das Wort „Bundesbesoldungsordnung“ in Absatz 1 ersetzt wurde.
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