§ 19 Gnadenrecht
Im Kontext zu Art. 60 Abs. 2 (Rz 12) und Abs. 3 (Rz 15) GG handelt §19vom „Gnadenrecht“ bezüglich nach der WDO verhängter Disziplinarmaßnahmen (Rz 18). Abs. 1 S. 1 stellt lediglich klar, dass sich die allein auf Art. 60 Abs. 2 GG beruhende Gnadenbefugnis des BPräs. auch auf die WDO bezieht (Rz 13). Auch Abs. 1 S. 2 ist nur deklaratorischer Art, wenn darin die Übertragungsbefugnis, die ebenfalls allein verfassungsrechtlich mit Art. 60 Abs. 3 GG begründet ist (Rz 15 ff.), für die WDO angesprochen wird. Eigentlichen Regelungsgehalt enthält nur Abs. 2, der unter Verweis auf §52 SG, worin auf § 42 Abs. 1, 2 und 4 BBG weiter verwiesen wird, die Rechtswirkungen klärt, wenn sich der Gnadenerweis auf ein Disziplinarurteil bezieht, durch das auf Höchstmaßnahme erkannt wurde (dazu Rz 26ff.).
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